Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
24. März 1997
§ 448
§ 448 – Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern
Für Fälle des § 132 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in der bis zum 31. Juli 2019 geltenden Fassung sind abweichend von § 60 Absatz 3 und abweichend von § 132 Absatz 4 Nummer 2 in der bis zum 31. Juli 2019 geltenden Fassung § 132 in Verbindung mit § 59 in der jeweils bis zum 31. Juli 2019 geltenden Fassung anwendbar, wenn vor dem 31. Dezember 2019 die laufende Ausbildung begonnen und der erste Antrag auf Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld gestellt wird und die weiteren Anspruchsvoraussetzungen zu diesem Zeitpunkt vorliegen. Für die Voraussetzung, dass bei der Ausländerin oder dem Ausländer ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist, ist auf den Zeitpunkt der ersten Antragstellung abzustellen.
Kurz erklärt
- Für bestimmte Fälle gelten abweichende Regelungen bis zum 31. Juli 2019.
- § 132 in Verbindung mit § 59 ist anwendbar, wenn die Ausbildung vor dem 31. Dezember 2019 begonnen hat.
- Der erste Antrag auf Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld muss ebenfalls vor dem 31. Dezember 2019 gestellt werden.
- Weitere Anspruchsvoraussetzungen müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung erfüllt sein.
- Der rechtmäßige und dauerhafte Aufenthalt muss zum Zeitpunkt der Antragstellung erwartet werden.